Statut

Präambel

Die am 19. Juli 1754 in Erfurt gegründete „Churfürstlich Mayntzische Academie nützlicher Wissenschaften“ nahm nach einer wechselvollen Geschichte und vorübergehendem Ruhen ihrer Arbeit seit den 1950er Jahren ihre Tätigkeit als thüringische Akademie unter dem 1918 bestätigten Namen „Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt“ im Herbst 1989 wieder auf und gab sich am 9. Februar 1990 ein neues Statut. Sie setzt damit die durch ihre Geschichte begründete Tradition fort. Sitzland der Akademie ist der Freistaat Thüringen.

I.
Stellung und Aufgaben der Akademie

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§ 1
Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt“ (im folgenden „Akademie“ genannt). Sie hat ihren Sitz in Erfurt.
  2. Die Akademie ist eine freie, von politischen, konfessionellen und ideologischen Bindungen unabhängige, internationale wissenschaftliche Vereinigung von Gelehrten aller Disziplinen und wird durch den freimütigen Zusammenschluss ihrer Mitglieder getragen.
  3. Zweck der Akademie ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen, die Durchführung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Preisvergaben.
  4. Das Siegel der Akademie ist seit ihrer Gründung der fruchttragende Baum mit dem Spruchband „Propter fructus gratior“. Es ist in der Form vom Januar 2020 für alle Belange der Akademie zu verwenden:


§ 2
Aufgaben der Akademie

  1. Der im Namen der Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt erkennbare Gedanke der Gemeinnützigkeit zielt auf einen selbstlosen Beitrag zum Gemeinwohl und bedeutet öffentlichen Auftrag und hohen eigenen Anspruch in einem. Mit den Universitäten, Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes bildet die Erfurter Akademie ein geistiges Zentrum im Sitzland Freistaat Thüringen. Durch ihre Sitzungen, ihre Publikationstätigkeit, die Wissenschaftsförderung und die längerfristigen akademischen Forschungsvorhaben bereichert sie nicht nur die Thüringer Wissenschaftslandschaft, sondern fördert darüber hinaus den inter- und transdisziplinären Austausch und unterhält Beziehungen zu Persönlichkeiten, Forschungseinrichtungen und Gelehrtenvereinigungen in aller Welt.
  2. Die Akademie sieht die ungehinderte internationale Zusammenarbeit von Wissenschaftlern als Voraussetzung ihrer Tätigkeit an.
  3. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unterhält die Akademie die erforderlichen Einrichtungen.


II.
Mitglieder der Akademie
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§ 3
Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Akademie gehören gleichberechtigt Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Die Höchstzahl der Mitglieder sollte 200 nicht überschreiten. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bleiben in der Höchstzahl unberücksichtigt.
  2. Vorschläge zur Wahl neuer Mitglieder können nur von Mitgliedern der Akademie eingebracht werden. Der Senat entscheidet über die Vorschläge in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit. Zur Entscheidungsfindung werden Gutachten eingeholt. Mitglied der Akademie wird, wer die ihm vom Senat angetragene Mitgliedschaft annimmt.
  3. Die Mitgliedschaft in der Akademie endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Senats mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Die Mitglieder sind entweder Angehörige der Geisteswissenschaftlichen Klasse oder der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Klasse.
  5. Die Akademie behält sich das Recht vor, in besonderen Fällen Auszeichnungen in Form von Ehrentiteln, Urkunden, Medaillen usw. zu verleihen.

§ 4
Mitglieder

  1. Zu Mitgliedern werden im und außerhalb des Freistaates Thüringen wirkende Personen auf Beschluss des Senats gewählt.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, am wissenschaftlichen Leben der Gelehrtengesellschaft aktiv teilzunehmen, insbesondere an den Sitzungen der Akademie und ihrer Klassen.

§ 5
Ehrenmitglieder

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Persönlichkeiten verliehen, die durch hervorragende Leistungen in der Wissenschaft hohes Ansehen erworben oder sich in besonderer Weise um die Akademie verdient gemacht haben.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Beschluss des Senates verliehen.

III.
Aufbau der Akademie

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§ 6
Organe

Organe der Akademie sind die Ordentliche Versammlung, die beiden Klassen, der Senat und das Präsidium.

§ 7
Ordentliche Versammlung

  1. Die Ordentliche Versammlung vereinigt alle Mitglieder der Akademie. Sie nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen, der einen Überblick über die gesamte Arbeit der Akademie gibt. Nach Ablauf der Wahlperiode oder vorzeitiger Vakanz wählt sie den Präsidenten.
  2. Die Ordentliche Versammlung wählt in der Regel aus Kandidatenvorschlägen in geheimer Wahl aller anwesenden Mitglieder bei einfacher Stimmenmehrheit den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der Akademie für eine Amtszeit von fünf Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Kandidaten aus den Reihen der Mitglieder werden auf deren Vorschlag vom Senat benannt. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht brieflich wahrnehmen, wenn die Stimmabgabe zum Zeitpunkt der Wahl dem Senat vorliegt.
  3. Auf Beschluss des Senates kann die Wahl des Präsidenten auch in geheimer Briefwahl erfolgen.
  4. Die Ordentliche Versammlung hat ihr Gremium in der Festlichen Jahresversammlung. Zur Ordentlichen Versammlung lädt der Präsident per Brief mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Termin ein.


§ 8
Klassen der Akademie

  1. Die Akademie besteht aus der Geisteswissenschaftlichen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Klasse.
  2. Die Klassen sind die Arbeitsgremien der Mitglieder.
  3. Jede der beiden Klassen wird von jeweils einem der Vizepräsidenten der Akademie geleitet.

IV.
Leitung der Akademie

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§ 9
Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten (die unterschiedlichen Klassen angehören müssen) als Leiter ihrer Klasse und dem Generalsekretar nach § 9.4.
  2. Der Präsident ist oberster Repräsentant der Akademie und vertritt sie bei entsprechenden Anlässen. Der Präsident führt den Vorsitz in den Ordentlichen Versammlungen der Akademie und ebenso in der Regel in den Senatssitzungen. Er kann sich durch einen der Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Senats vertreten lassen.
  3. Die Vizepräsidenten leiten die wissenschaftliche Arbeit ihrer Klasse, führen den Vorsitz bei den Klassensitzungen und betreuen die Publikationen ihrer Klasse. Gemeinsam mit ihren Stellvertretern, den Klassensekretären, zeichnen sie als Vorstand der Klasse (§ 8.3) für die organisatorische Vorbereitung, den Ablauf und den wissenschaftlichen Inhalt der Arbeit ihrer Klasse verantwortlich.
  4. Der Generalsekretar wird durch den Senat aus den Reihen der Mitglieder vorgeschlagen und von der Ordentlichen Versammlung für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er lädt in Absprache mit Präsidium bzw. Senat zu den Klassen- und Senatssitzungen oder anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ein. Er ist für den organisatorischen Ablauf der Arbeit in der Akademie verantwortlich und führt bei den Versammlungen und Sitzungen das Protokoll, das von ihm zu unterschreiben ist und in der folgenden Senatssitzung von den Senatoren mit Zweidrittelmehrheit angenommen werden muss. Beschlüsse werden durch Rundschreiben allen Mitgliedern in der Endfassung mitgeteilt. Mit dem gedruckten Tätigkeitsbericht der Akademie („Jahrbuch der Akademie gemeinnütziger Wissenschaften zu Erfurt“) erhalten alle Mitglieder einen Bericht über die geleistete Arbeit der Akademie.

§ 10
Senat

  1. Die Akademie steht unter der Leitung des Senates. Der Senat besteht aus 13 Mitgliedern der Akademie. Er setzt sich zusammen aus je sechs Senatoren beider Klassen und zusätzlich aus dem Präsidenten. Das Präsidium nach § 9 ist Teil des Senats. Die Thüringer Hochschulen sollen im Senat vertreten sein.
  2. Der Senat entscheidet über alle Fragen, die die Akademie betreffen, ausgenommen die Auflösung der Akademie nach § 15.
  3. Die Senatsmitglieder verpflichten sich, an den wenigstens viermal im Jahr stattfindenden Senatssitzungen teilzunehmen. Sie beraten alle anstehenden Probleme der Akademie, die Arbeitsaufgaben sowie die Aufnahme von Mitgliedern und fassen mit einfacher Stimmenmehrheit aller Senatsmitglieder gleichberechtigt die Beschlüsse. Ausnahmen bilden Personalentscheidungen wie die Wahlen zum Präsidium, die Zu- und Abwahl von Mitgliedern oder Senatsmitgliedern sowie Statutenänderungen (§ 3.2 und § 3.3, § 9, § 10.4, § 14.2). In Ausnahmefällen kann eine Stimmabgabe schriftlich erfolgen.
  4. Die Zuwahl eines Senatsmitgliedes aus dem Kreise der Mitglieder der Akademie erfolgt mit Zweidrittelmehrheit des Senats. Sie ist der Ordentlichen Versammlung mitzuteilen. Die Amtsdauer eines Senatsmitgliedes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Ausgeschiedene Senatsmitglieder haben das Recht, auch weiterhin mit beratender Stimme an Senatssitzungen teilzunehmen.
  5. Die Senatoren sind für ihnen zuzuordnende Fachbereiche zuständig. Sie beraten aus ihrer Kompetenz heraus Präsidium und Senat in Personal- und Sachfragen.
  6. Alle Senatsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

V.
Einrichtungen der Akademie

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§ 11
Kommissionen, Ausschüsse, Institutionen, Bibliothek und Archiv

  1. Aus der Arbeit der Akademie erwachsende Sonderaufgaben kann der Senat an dafür zuständige befristete Einrichtungen wie verwaltende und wissenschaftliche Kommissionen und Ausschüsse verweisen. Ihre Gründung, Besetzung und Auflösung beschließt der Senat. Die Ordentliche Versammlung wird darüber informiert.
  2. Aufgaben, Struktur und Arbeitsweise der befristeten Einrichtungen werden in deren eigener Kompetenz entwickelt, sind vom Senat zu bestätigen und werden der Ordentlichen Versammlung mitgeteilt.
  3. Ständige Einrichtungen der Akademie sind ihre Bibliothek, ihr Archiv und ihr Verlag. Darüber hinaus kann die Akademie weitere, dem Charakter ihrer Arbeit gemäße Institutionen assoziieren.

VI.
Wirksamkeit der Akademie

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§ 12
Veranstaltungen, Publikationen, Kommissionen und Wissenschaftsförderung

  1. Die Akademie wird nach außen durch die Festliche Jahresversammlung, durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen sowie Kommissionsarbeit und Wissenschaftsförderung wirksam.
  2. Die Festliche Jahresversammlung (§ 7.4) vereint die Mitglieder (§ 7.1) und Mitarbeiter der Akademie.
  3. Die Akademie kann neben den Sitzungen ihrer Klassen weitere wissenschaftliche Veranstaltungen durchführen und Kommissionen (§ 11) bilden. Deren Inhalte bedürfen der Zustimmung des Senats.
  4. Die Akademie publiziert ihren Arbeitsbericht sowie die Vorträge der Sitzungen. Sie kann die Ergebnisse anderer wissenschaftlicher Veranstaltungen und neuester Forschungen veröffentlichen, sofern diese ihre Aufgaben berühren. Die Akademie gibt ihre Publikationen in der Regel im Eigenverlag heraus. Wirtschaftliche Zwecke werden damit nicht verfolgt.

VII.
Finanzierung und allgemeine Bestimmungen der Akademie

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§ 13
Haushalt und Finanzierung

Die Arbeit der Akademie wird exklusiv vom „Trägerverein der Erfurter Akademie e. V.“ finanziert. Der Verein empfängt die Jahresspenden der Mitglieder und alle weiteren Geldspenden und Fördermittel. Jeder Bedarf innerhalb der Akademie ist seitens der zuständigen Stelle beim Trägerverein abzurufen. Die Akademie verfügt über keine eigenen Mittel.

§ 14
Änderung des Statuts

  1. Änderungen des Statuts können aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder im Senat beantragt werden.
  2. Über Änderungen des Statuts entscheiden alle Senatsmitglieder mit Zweidrittelmehrheit.

§ 15
Auflösung der Akademie

Über die Auflösung der Akademie entscheidet die Ordentliche Versammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die damit verbundene Abwicklung der Geschäfte übernimmt der Senat.

§ 16
Inkrafttreten des Statuts

Das vorstehende Statut wurde auf der Grundlage des bisherigen am 30. Oktober 2014 beschlossenen Fassung erarbeitet und am 24. Oktober 2024 vom Senat beschlossen.

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